Grundsätzlich ist zur Wiedererteilung des Führerscheins nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen erst mal keine MPU notwendig. Eine MPU droht aber allen, die in der Probezeit noch mindestens einen weiteren entsprechenden Verstoß begehen. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, das heißt mit der Aushändigung des Führerscheindokumentes. Wenn man statt des Führerscheindokuments ersatzweise eine befristete, nur in Deutschland geltende Prüfbescheinigung erhält, beginnt damit die Probezeit. Die Probezeit beginnt mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis und muss nur einmal durchlaufen werden. Wird die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen und später neu erteilt, wird die bereits absolvierte Zeit angerechnet – es beginnt also keine neue Probezeit. Die Probezeit für Fahranfänger dauert regulär 2 Jahre. Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen verlängert sie sich automatisch auf insgesamt 4 Jahre, gekoppelt mit der Anordnung eines Aufbauseminars (ASF). Für Fahranfänger gilt ein striktes Alkoholverbot. Für welche Verstöße mit einer Probezeitverlängerung beim Führerschein zu rechnen ist, welche Auswirkungen das haben kann und wie die rechtlichen Grundlagen hierfür aussehen, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher. Beim Thema Führerschein auf Probe gibt es klare gesetzliche Regelungen, die jeder Autofahrer kennen sollte. Die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bilden die rechtliche Grundlage. Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich einmalig um weitere 2 Jahre auf also insgesamt 4 Jahre. Eine zweijährige Probezeit wird nur einmalig beim ersterworbenen Führerschein verhängt. Bei Erweiterungen wird keine neue Probezeit verhängt. Januar 1999 um den Zusatz erweitert, dass sich die Probezeit bei einem PKW-Führerschein von zwei auf vier Jahre verlängert, wenn sich der Führerscheinbesitzer einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß geleistet hat. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis - nicht bei späteren Erweiterungen - beginnt für den Fahranfänger eine zweijährige Probezeit, die sich einmalig bei Verstößen von bestimmtem Gewicht um zwei Jahre verlängern kann.
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